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„Babyfernsehen“ wird verboten

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„Babyfernsehen“ wird verboten

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Wolfgang Menke
Dec 18, 2020
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„Babyfernsehen“ wird verboten

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„Babyfernsehen“ mit Ultraschall ab 1. Januar 2021 verboten

Nach einer Mitteilung des Medizinischen Dienstes des GKV-Spitzenverbandes (MDS) werden Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft zum 1. Januar 2021 verboten, wenn diese nicht medizinisch begründet und nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Das Verbot umfasst Doppler-, Duplex-, 3D- oder 4D-Verfahren, die landläufig „Babyfernsehen“, „Babykino“ oder „Babyviewing“ genannt werden. Viele Praxen bieten solche Untersuchungen als Selbstzahlerleistungen (IGeL) an. Eine neue Verordnung im Strahlenschutzgesetz soll Embryos vor einer unnötigen, zu hohen Strahlendosis schützen.

Moderne Ultraschallverfahren liefern gestochen scharfe Bilder von ungeborenen Kindern im Mutterleib ─ mittlerweile werden sogar Erinnerungsfilme von ungeborenen Kindern „gedreht“. In der Regel besteht keine medizinische Notwendigkeit für solche Untersuchungen. Bei den Eltern sind sie aber sehr beliebt: Eine Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung von 2016 zeigt, dass vier von fünf Frauen dieses IGeL-Angebot annehmen.

Ab dem 1. Januar 2021 sind Ultraschallanwendungen zu einem nicht-medizinischen Zweck, also ohne ärztliche Indikation, untersagt. Im Gesetzestext heißt es: „Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.“ Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Fötus um eine schutzbefohlene Person handele, die der Untersuchung und den damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen nicht zustimmen kann und selber keinen Nutzen aus der Untersuchung zieht. Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten seien mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.

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