Medizinisch indizierter Ultraschall bleibt erlaubt
Seit unserer Mail-Mitteilung vom 18. Dezember 2020 liegen inzwischen verschiedene Stellungnahmen und Klarstellungen zu dieser Thematik vor.
Der Gesetzgeber untersagt in der seit 01.01.2021 verbindlich geltenden Strahlenschutzverordnung Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation (§ 10). Demnach stellen nichtmedizinische Ultraschallangebote wie das umgangssprachlich sogenannte Babyfernsehen, Babykino oder Babywatching eine Ordnungswidrigkeit dar. Der § 2 der Strahlenschutzverordnung definiert als nichtmedizinischen Zweck Anwendungen, die nicht der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dienen. Der medizinisch indizierte Ultraschall nach den Mutterschafts-Richtlinien – einschließlich aller eventuell zusätzlich notwendigen Ultraschalluntersuchungen – ist demnach ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen. In diesem Kontext dürfen daher auch Bilder und Filme erstellt werden.
Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e. V. (DEGUM), die sie mit dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) abgeklärt hat, ist die Anwendung von Ultraschall auch weiterhin erlaubt
zu Forschungszwecken,
im Rahmen praktischer Übungen in Ultraschallkursen zur Aus- und Weiterbildung,
im Rahmen von KV-Prüfungen,
im Rahmen von Kongressen und wissenschaftlichen Veranstaltungen (allerdings nur zur Aus- und Weiterbildung, nicht jedoch im Rahmen einer ausschließlichen Produktpräsentation).
Frauenärzte: Ultraschall-Untersuchung des Feten ungefährlich
Nach Auffassung der Fachgesellschaft DGGG und des Berufsverbandes BVF der Frauenärzte ist die Anwendung von Ultraschall zur Untersuchung des Feten in der Schwangerschaft ungefährlich. Dazu sollte der Schwellenwert, der als thermischer Index (TI) auf dem Bildschirm des Ultraschallgerätes kontinuierlich dargestellt wird und Rückschlüsse auf eventuelle Erwärmungen zulässt, bei allen Anwendungen in der Schwangerschaft kleiner als 0,7 sein. Oft reiche dazu eine einfache Reduktion des Acoustic Outputs, ohne Abstriche an der Bildqualität zu verzeichnen. Der mechanische Index (MI) spiele bei dieser Anwendung keine Rolle, da er nur eine Bedeutung bei Verwendung von Kontrastmitteln sowie im Zusammenhang mit luftgefüllten Organen habe, was beides nicht gegeben sei.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/nisv/NiSV.pdf
Materialien:
§ 10 der Strahlenschutzverordnung: Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person
Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.
§ 2 der Strahlenschutzverordnung: Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ultraschallgeräte, die
a) zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper führen können,
b) zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder einem thermischen Index größer als 0,7 führen können oder
c) zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden,
2. Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 enthalten,
3. intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben,
4. Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromagnetische Felder
a) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder Leistungsdichten führen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,
b) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu 10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
c) im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis zu 110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,
5. Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magnetische Felder aussenden oder Ströme im Körper hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,
6. Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Quadratmeter im Körper hervorrufen können,
7. Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Magnetresonanztomographen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient,
2. transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimulation des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf angebrachte Elektroden,
3. transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimulation des Gehirns mittels Wechselstrom durch am Kopf angebrachte Elektroden,
4. transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aussenden,
5. Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensystems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-, Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder eine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rückenmarks,
6. transkutane elektrische Nervenstimulation: die Stimulation des peripheren Nervensystems durch am Körper angebrachte Elektroden,
7. elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am Körper angebrachte Elektroden.